Das alte Uichteritz - Teil 2
In dem Buch:
„Historischen Nachrichten von der ganzen Pflege Weissenfels in
Sachsen“ und anderen Orten, als Beiträge zu einer vollstständigen
Weissenfelsischen Chronik mit einigen Anmerkungen von Georg
Ernst Otto, Amts – Landrichter. Emerit. Und gedruckt bei Friedrich
Severin im Jahre 1795, welches ich in der Weißenfelser
Schlossbibliothek gefunden habe, steht geschrieben:
Kap. XII, Von den
Pfarrkirchdörfern §. 54.
Das Dorf Uechteritz, durch
welches der Röhlitzbach fliesst, der die dasige Mühle treibt, und
unweit davon in die Sale (Saale) fällt, ist von Markwerben etwas
weiter hin gelegen, und gegenwärtig zu dem schriftsässigen Ritterguthe
zu Goseck gehörig, vorher aber dem Amte Weissenfels mit aller
Gerichtsbarkeit zuständig gewesen.
Es ist, wegen der schönen
Anger, Wiesen und herum gelegenen Weinberge, ein überaus nahrhaftes
und wohlangebautes Dorf, mit einem Brauhause(**1), darinne ein
schmackhaftes Braunbier gebrauet, an vielen Orten im Dorfe auch von
den Einwohnern neben ihrem Feldbaue, starker Wein- und Bierschank
getrieben wird, weil sich zuweilen ganze Gesellschaften aus der Stadt
daselbst vergnügten.
Seine Anzahl Häuser
erstrecket sich, nebst den geistlichen Gebäuden und der Mühle, auf 82
und seine Fluhr, die mit Lobitzsch, Storkau, Obschiz und Markwerben
gränzent bestehet in 32 Hufenlandes, die Hufe(**2) zu 18 Akker
gerechenet.
In diesem Dorfe sind vor
Alters 2 amtsässige Rittergüther befindlich gewesen, von welchen das
eine die von Braschwiz mit 2 darauf gehafteten Ritterpferden(**3), und
das andere Hiob von Biesenrodt und. (kann auch end. qnd.gnd. heißen.
Es ist schlecht zu entziffern.) die von Stahren auf Storkau, mit 1
Ritterpferde, doch ohne alle Gerichtsbarkeit, als welche dem Amte
allenthalben zugehöret, besessen haben.
Solche Güther hat im XVIten
Jahrhundert der Stadtrath zu Weissenfels erbkäuflich zum Kommunguthe
der Stadt gebracht, selbige aber, nachdem er vorher den grössten Theil
der fliegenden Gründe davon, mit gnädigster Bewilligung distrahiret
und an verschiedene Privatos veräussert, Ao. 1619 Geheimderath und
Kanzler von Pöllniz auf Goseck, welcher 1 Ritterpferd auf sich
genommen, und der Rath die übrigen 2 Ritterpferde bei der Stadt
behalten, verkaufet.
Darauf wurden noch in eben
dem Jahre, diesem neuen Besizzer, auf unterthänigstes Ansuchen, von
damaliger Churfürstl. Durchl. Zu Sachsen, Herrn Johann Georgen 1.
besage des Vererbungsbriefes, über solche Güther, Dorf und Fluhr, die
Ober- und Erbgerichte, Schrifftsässigkeit, Niederjagt, und einige
Frohndienste von denen Unterthanen, erbkäuflich zugetheilet, dem Amte
aber das Ius Superioritatis, nebst allen anderen Regalien, fürbehalten,
in welcher Qualität also die jezigen Rittergutsbesizzer zu Goseck, die
Herren Gebrüder von Ekhart, dieses Dorf mit den Lehngüthern besizzen.
Es haben auch dieselben
über die Kirche, Pfarre und Schule daselbst, welche mit ihrem Filiale
zu Storkau der geistlichen Inspekzion zu Weissenfels unterworfen, das
Jus Patronatus, wie solches vorher der hiesige Stadtrath gehabt hat.
Ao. 1725, den 17.
September, wurde Hans Hartung, weil er in dem Dorfe Kriechau Feuer
angeleget hatte, beim Amte Weissenfels mit dem Schwerte hingerichtet,
und der Körper verbrannt.
****************
Die Mühle zu Uechteritz,
liegt am Röhlitzer Bache, hat 1 Mahlgang, und gehöret unter
Gosekkische Gerichtsbarkeit, besage der Vererbung de ao 1619.
****************
Zu (**1)
Das alte Brauhaus ist heute das ehemalige Backhaus, jetzt
Bäckereiladen, in der Markröhlitzer Straße.
Zu (**2)
Als eine Hube (auch Hufe oder Lahn) wurde seit dem
Frühmittelalter ein Bauerngut oder Gehöft mit ausreichenden Acker- und
Weideflächen bezeichnet, die eine Familie bearbeiten und von der sie
sich ernähren konnte.
1 sächsische Hube: 19,92 ha (als Hufen auch = 12 ha).
Zu (**3)
Ritterpferde oder Lehnspferde waren im Mittelalter die
von der Ritterschaft dem Reichsoberhaupt oder dem Lehnsherrn für
Kriegs- und Botendienste zu stellende berittene Kriegsmannschaft.
Die Ritterpferde wurden später durch laufende Geldleistungen
(Ritterpferdsgelder) oder durch eine einmalige Ablösung ersetzt.
|