Satzung des Fördervereines der Freiwilligen Feuerwehr Uichteritz
 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1)

 
Der Verein führt den Namen: "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Uichteritz"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, danach den Zusatz „e.V.“ führen.
 
(2)
 
Der Verein hat seinen Sitz in 06667 Weißenfels Markröhlitzer Straße 15
 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
   

§2 Vereinszweck

(1)

 
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Uichteritz und aller Abteilungen der Ortsfeuerwehr Uichteritz sowie der Kameradschaftspflege. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
(2)
 
Der Verein verfolgt auch kommunal-politische Ziele, die der Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Uichteritz dienen.
 
(3)

 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
 
(4)
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(5) Vereinsämter sind Ehrenämter

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
 
(2)
 
Der Antrag der Annahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer Gesetzlichen Vertreter nachweisen.
 
(3)
 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
 
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)




 
Die Mitgliedschaft endet:
  -- mit dem Tod des Mitgliedes
  -- durch Austritt
  -- durch Ausschluss
  -- durch Rückzug der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen.
 
(2)
 
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
 
(3)

 
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
 
(4)

 

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Sendung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Auschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschluss als nicht ergangen.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1)
 
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
 
(2)
 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden zum 30.04. des lfd Jahres fällig.

§ 6 Organe des Vereins
    

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
 

(1)





 
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
   1. dem Vorsitzenden
   2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
   3. dem Mitglied für Finanzen
   4. dem Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit
   5. dem Mitglied für innere Angelegenheiten
 
(2)

 
Die unter ( 1 ) Nummer 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 
(3)

 
Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, Amtsenthebung oder Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären
 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
 

(1)









 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderer Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

   1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
   2. Einberufung der Mitgliederversammlung
   3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
   4. Verwaltung des Vereinsvermögens
   5. Erstellung des Jahres- u. Kassenberichtes
   6. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
   7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedern
 
(2)
 
Der Verein von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
 
(3)
 
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, das zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1500,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9 Sitzung des Vorstandes
 

(1)


 
Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
 
(2)

 
Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung , die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
 

§ 10 Kassenführung

(1)

 
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
(2)

 
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern geleistet werden.
 
(3)



 
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes. Die Revisoren haben das Recht an allen Vorstandssitzungen teil zunehmen sowie unvermutet Kontrolle der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)






 
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres-u. Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschlusses des Vorstandes
 
(2)

 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
 
(3)

 
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden , bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich an alle Mitglieder, dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
 
(4)

 
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung , die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)

 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
 
(2)


 
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung , wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende oder dessen Vertreter verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
 
(3)

 
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
(4)

 
Die Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
 
(5)


 
Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
 

§ 13 Ehrungen

(1)



 
An Personen, die sich Verdienste im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehr- u. Vereinswesen erworben haben, kann:

   1. eine Ehrung durchgeführt
   2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden
 

§ 14 Auflösung

(1)


 
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereines, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Uichteritz, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen in Uichteritz zu verwenden hat.
 

Diese Satzung wurde am 28.08.2015 zur Mitgliederversammlung, siehe Protokoll Punkt 9 einstimmig beschlossen.