§1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1)
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Der Verein führt den
Namen: "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Uichteritz"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden, danach den Zusatz „e.V.“ führen.
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(2)
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Der Verein hat seinen
Sitz in 06667 Weißenfels Markröhlitzer Straße 15
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(3) |
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr |
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§2 Vereinszweck
(1)
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Zweck des Vereins ist
die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr
Uichteritz und aller Abteilungen der
Ortsfeuerwehr Uichteritz sowie der
Kameradschaftspflege. Dabei verfolgt er
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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(2)
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Der Verein verfolgt
auch kommunal-politische Ziele, die der
Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Uichteritz
dienen.
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(3)
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Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Vereinsmitteln.
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(4)
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Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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(5) |
Vereinsämter sind
Ehrenämter |
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
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Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person und jede juristische
Person werden.
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(2)
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Der Antrag der Annahme
in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihrer Gesetzlichen Vertreter
nachweisen.
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(3)
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Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Er ist nicht
verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
anzugeben.
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(4) |
Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. |
§4 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1)
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Die Mitgliedschaft
endet:
-- mit dem Tod des Mitgliedes
-- durch Austritt
-- durch Ausschluss
-- durch Rückzug der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters bei Minderjährigen.
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(2)
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Der Austritt ist dann
wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt worden ist. Der Austritt
kann zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
werden.
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(3)
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Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
der Erfüllung seiner Beitragspflicht im
Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst
beschlossen werden, wenn seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen
sind. Dem Mitglied ist der Ausschluss
schriftlich mitzuteilen.
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(4)
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Ein Mitglied kann,
wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter
Sendung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich schriftlich oder persönlich
gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem
Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das
Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung
zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Auschlussbeschlusses
beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in
der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht,
gilt der Ausschluss als nicht ergangen. |
§5 Mitgliedsbeiträge
(1)
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Von den Mitgliedern
wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
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(2)
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Ehrenmitglieder sind
von der Beitragspflicht befreit.
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(3) |
Die Mitgliedsbeiträge
werden zum 30.04. des lfd Jahres fällig. |
§ 6 Organe des Vereins
(1) |
Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung |
§ 7 Vorstand
(1)
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Der Vorstand besteht
aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Mitglied für Finanzen
4. dem Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit
5. dem Mitglied für innere Angelegenheiten
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(2)
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Die unter ( 1 ) Nummer
1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung auf vier Jahre
gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
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(3)
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Außer durch den Tod
erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit
dem Ausschluß aus dem Verein, Amtsenthebung oder
Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den
Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes
entheben. Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären
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§ 8 Zuständigkeit des
Vorstandes
(1)
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Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die
nicht durch diese Satzung anderer Vereinsorganen
vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der
Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- u. Kassenberichtes
6. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von
Vereinsmitgliedern
7. Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für
Ehrenmitgliedern
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(2)
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Der Verein von jeweils
zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
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(3)
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Die Vertretungsmacht
des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der
Weise beschränkt, das zu Rechtsgeschäften mit
einem Geschäftswert über 1500,00 € die
Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist. |
§ 9 Sitzung des Vorstandes
(1)
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Für die Sitzung des
Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine
Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist
beschlussfähig wenn mindestens drei der
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes.
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(2)
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Über die Sitzung des
Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Vorstandssitzung , die Namen der Teilnehmer,
die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
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§ 10
Kassenführung
(1)
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Die zur Erreichung des
Vereinszweckes notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden
aufgebracht. Die Mittel des Vereines dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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(2)
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Der Kassenwart hat
über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen
nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern geleistet
werden.
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(3)
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Die ordentliche
Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei
Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die
Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes
sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder
Beaufsichtigung des Vorstandes. Die Revisoren
haben das Recht an allen Vorstandssitzungen teil
zunehmen sowie unvermutet Kontrolle der Kasse,
des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach
Abschluss des Geschäftsjahres haben die
Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des
Kontos und der Belege vorzunehmen. Die Prüfungen
erstrecken sich auf rechnerische und sachliche
Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist
der Mitgliederversammlung zu berichten.
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§ 11
Mitgliederversammlung
(1)
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Die
Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres-u. Kassenberichtes,
Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des
Vorstandes
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
und über die Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen
einen Ausschlussbeschlusses des Vorstandes
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(2)
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Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand schriftlich verlangt wird.
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(3)
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Jede
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden ,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen einberufen. Die Einladung ergeht
schriftlich an alle Mitglieder, dabei ist die
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
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(4)
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Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung schriftlich beantragen,
das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung , die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
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§ 12
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1)
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Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen muss die
Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss
übertragen werden.
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(2)
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In der
Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied
stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
, wenn mindestens ein Viertel der
Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende oder
dessen Vertreter verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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(3)
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Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
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(4)
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Die Abstimmung wird
grundsätzlich vom Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.
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(5)
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Über den Verlauf von
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person
des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung
enthalten.
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§ 13
Ehrungen
(1)
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An Personen, die sich
Verdienste im Feuerwehrdienst oder auf andere
Weise besondere Verdienste um das Feuerwehr- u.
Vereinswesen erworben haben, kann:
1. eine Ehrung durchgeführt
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden
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§ 14
Auflösung
(1)
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Die Auflösung des
Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Bei der Auflösung des Vereines, bei Entziehung
oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereines an die Gemeinde Uichteritz,
die es unmittelbar und ausschließlich für das
Feuerwehrwesen in Uichteritz zu verwenden hat.
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Diese Satzung
wurde am 28.08.2015 zur Mitgliederversammlung, siehe
Protokoll Punkt 9 einstimmig beschlossen.
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